(Abschrift mit Änderung § 10.6.)

Satzung des Turn- und Sportvereins Niederstaufen

Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Niederstaufen.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lindau (B) eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Niederstaufen.

§2 Zweck
Der Verein ist gemeinnützig und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübung und der Kameradschaft. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.
Politische, rassische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
Die Farben des Vereins sind orange-schwarz-orange.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V., dessen Satzung er anerkennt.
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des BLSV und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche; die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und Kinderabteilungen zusammengefasst.

3. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- oder Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hingewiesen ist.

6. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,

b) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,

a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand gekommen ist,

b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzungen oder die Satzungen des Bayerischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört.

c) wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beginn der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres wird der Beitrag anteilnehmend (1/12 je Monat) erhoben.

§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
b) (Ausschuss),
c) der Vorstand.

§8 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

§9 Die Hauptversammlung
A) Die ordentliche Hauptversammlung
1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
a) Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier,
b) Bericht des Kassenprüfers,
c) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Neuwahlen.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

B) Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt,

a)wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b) wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie zu A).

§ 10 Der Vorstand
1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
d) dem Jugendleiter
e) den Abteilungsleitern, sowie der Frauen- und Mädchenvertreterin
f) 3 Beisitzern

Die Vorstandschaft ist alle 2 Jahre neu zu wählen.

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

3. Der Vorstand ist bei Bedarf, mindestens aber vierteljährlich von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden beider Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die neue Vorsitzende wählt.

6. Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten des EStG § 3 Abs. 26a entschädigt werden.

§11
Die zwei Vorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.

§ 12
1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

2. Die Abteilungsausschüsse sind selbstständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.

3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

§13 Strafbestimmungen
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach der Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.